BGH erklärt Ausschlussklausel bei Reisekrankenversicherung für unwirksam
Wer für eine bevorstehende Reise eine Krankenversicherung abschließt, muss verstehen können, wann genau der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Eine recht allgemein formulierte Klausel in einer Auslandsreisekrankenversicherung zu einem Ausschluss „bei einem bereits vorher bekannten medizinischen Zustand“ ist aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe intransparent gewesen – und daher unwirksam. (Az.: IV ZR 129/23)
Es kommt dabei laut BGH nicht nur darauf an, dass eine Klausel so formuliert ist, dass ein durchschnittlicher Versicherter sie versteht. Bei sogenannten Ausschlussklauseln müssten die Nachteile und Belastungen – soweit möglich – derart verdeutlicht werden, dass die Betroffenen den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen können.
Der BGH bemängelt in seinem Urteil, dass in dem konkreten Fall nicht verständlich definiert werde, welcher medizinische Zustand zu einem Leistungsausschluss führt. Es gebe nur eine nicht abschließende Reihe von Beispielen – etwa wenn eine Person während der letzten zwölf Monate einen Krankenhausaufenthalt hatte oder die Diagnose „unheilbar“ und/oder „chronisch“ erhalten hat.
Das ermögliche es Versicherten aber nicht, „hinreichend sicher zu erkennen, welche weiteren ‚Zustände‘ vom Leistungsausschluss erfasst sein sollen und welche nicht“. Die Beispiele bezögen sich nur teilweise auf schwerwiegende Erkrankungen. Auch für die Dauer der Erkrankung würden keine einheitlichen Voraussetzungen aufgestellt. Versicherte könnten somit nicht erkennen, welche weiteren Erkrankungen, die von keinem der Beispiele erfasst werden, auch zur Folge haben, dass der Versicherungsschutz nicht mehr greift.
Über das Urteil berichtete zuerst der Nachrichtensender ntv.