Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub 

Sicherheit ist planbar

Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub 

Die gesetzlich vorgeschriebene Urlaubszeit dient ebenso wie Pausen und Ruhezeiten der Erholung und Wiederherstellung der Arbeitskraft – und damit dem Gesundheitsschutz. In Deutschland ist gesetzlich festgelegt: Arbeitnehmer/innen müssen in ihrer Freizeit nicht erreichbar sein, weder telefonisch noch per E-Mail.

Die technischen Möglichkeiten für mobiles Arbeiten scheinen heute die Grenzen zwischen Arbeitszeit und Freizeit zu verwischen. Für viele Beschäftigte ist eine ständige Erreichbarkeit mittlerweile Alltag. Sie gönnen sich auch im Urlaub keine Zeit zum Abschalten vom Job, das flexible Arbeiten erhöht sogar die Bereitschaft vieler Arbeitnehmender, auch im Urlaub über das Diensthandy erreichbar zu sein und dienstliche E-Mails zu checken. Das ist unnötig und widerspricht den gesetzlichen Regelungen.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind Beschäftigte in Deutschland grundsätzlich nur zu einer Erreichbarkeit im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit verpflichtet. Sie müssen in ihrer arbeitsfreien Zeit – im Urlaub, am Abend nach Dienstschluss, an Feiertagen oder am Wochenende –  dienstliche Anrufe nicht annehmen und dürfen E-Mails oder Kurznachrichten vom Arbeitgeber ignorieren, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Eine Kündigung wegen nicht Erreichbarkeit ist unwirksam.

Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Arbeitnehmer in einer Rufbereitschaft ist oder einen Bereitschaftsdienst leistet. In diesen Fällen müssen Mitarbeitende permanent erreichbar sein.

Diese gesetzlichen Regelungen gelten im Grundsatz auch für Führungskräfte. Auch für sie ist Freizeit zunächst einmal arbeitsfreie Zeit. Allerdings gibt es gerade in höheren Positionen häufig im Arbeitsvertrag von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelungen zur Erreichbarkeit. Viele Führungskräfte verpflichten sich freiwillig in Absprache mit dem Unternehmen, für dringende Notfälle auch im Urlaub erreichbar zu sein. Allerdings ist nicht jede Regelung im Arbeitsvertrag, die eine Erreichbarkeit auch am Wochenende, an Feiertagen oder im Urlaub vorsieht, auch rechtlich zulässig. Grundsätzlich sind im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubs die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Für zusätzliche Urlaubstage, die im Arbeitsvertrag freiwillig gewährt werden, kann die Erreichbarkeit anders geregelt sein.

Zuerst berichtete das Portal „haufe online“ über das Thema.

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